Oracular Amuletic Decree P5 (Papyrus Paris BN 238-3)
Übersetzung und Kommentar
Oracular Amuletic Decree P5 (pParis BN E238-3)
[rto 1] [Es hat der Gott (?) gesprochen], ⸢der große Gott⸣, der Älteste, der zuerst entstanden ist.
Ich werde [...], [Tochter (?)] von Chonsu[...],1 beschützen. [rto 5] Ich werde sie gesund erhalten ⸢an⸣ ihrem Fleisch (und) ihrem Skelett.
Ich werde sie2 behüten. Ich werde sie beschützen. Ich werde (aktiv) zwischen [rto 10] ihr und jeglicher Krankheit stehen (wörtl. handeln). Ich werde ihr Leben, Gesundheit, eine lange Lebenszeit (sowie) ein hohes (und) gutes Alter geben.
Ich werde sie bewahren [rto 15] vor jeglicher Krankheit, jeglicher Infektion, jeglicher Bitterkeit, jedem Fieber, jeder Hautentzündung (?)3 (und) jedem Unglück.
Ich werde [rto 20] veranlassen, dass das sehr große (und) erhabene Orakel des Lebens (und) der Gesundheit von ihr (Besitz) ergreift.
Ich werde sie vor jeder Aktion eines Messerdämons, [rto 25] vor jeder Aktion eines Wanderdämons (und) vor jeder Einwirkung der Jahresseuche bewahren.
Ich werde sie behüten am Mittag. Ich werde sie bewachen bei Nacht. [rto 30] Ich werde sie halten zu jeder Zeit, ohne sie zu verlassen. Ich bin ihr Schutz an jedem Tag.
1 [___]-Ḫns.w: Die Lücke ist ziemlich klein. Man würde hier den Namen der Orakelbesitzerin mit einer Filiation erwarten. Dass es sich um eine Besitzerin handelt, geht aus den im Text verwendeten Personalpronomen hervor. Vor dem noch erkennbaren Götternamen „Chons“ ist noch ein f zu erkennen. Sollte es sich um einen Bestandteil des Namens handeln, wäre es schwierig mit einem weiblichen Vornamen zu vereinbaren. Eventuell könnte es sich um einen Fehler zꜣ.t=f für zꜣ.t „seine Tochter“ vor dem Namen des Vaters handeln. Dann müssen allerdings die Namen der beiden Personen recht kurz sein. Dies dürfte dennoch die plausibelste Rekonstruktion der Stelle sein.
2 Das Suffixpronomen der 3. Person Singular femininum wird in diesem Text vor allem, wenn es als Objekt eines Verbums gebraucht ist, in der Regel sw geschrieben.
3 s(r)f.t: Edwards (HPBM 4, Bd. 1, 93 [9], Bd. 2, pl. XXXVIA) liest hier sf.t „Schwert“, da er den Klassifikator dieses Wortes und den des nächsten als Messer (T30) identifizierte (s. hierzu den Kommentar zu jy(.t) „Das Kommende“ im Sinne von Unglück im hier vorliegenden Satz). Ein Vergleich innerhalb des Textes (z.B. mit Zeile 24) zeigt allerdings, dass es sich eher um den Abkürzungsstrich Z6 handeln dürfte. Hinter dem Begriff wird sich daher wohl eher die srf.t-Hautkrankheit verbergen, die innerhalb der Oracular Amuletic Decrees in ähnlichen Zusammenhängen wie dem hier vorliegenden genannt wird, s. z.B. pTurin Cat. 1985 (T3), rto 25–27.
4 mḥ n-jm=st: Trotz der Klassifikation mit dem schlagenden Mann (A24) bei mḥ ist an dieser Stelle sicherlich nicht von einem gewaltvollen „Packen“ auszugehen, sondern ein mindestens neutrales (Fest-)Halten vorzuziehen.
